Eine Kündigung hat immer Konsequenzen, insbesondere für den Arbeitnehmer, der mit erheblichen Veränderungen in seinem Leben rechnen muss. Aber auch für den Arbeitgeber birgt eine Kündigung rechtliche und organisatorische Herausforderungen. Deswegen haben wir diesen Guide zum Kündigungsrecht in Deutschland zusammengestellt. Im Laufe der Zeit werden weiterführende Artikel (z. B. Recht in Österreich, Kündigung bei ausländischem Firmensitz, etc.) erscheinen. Informiere dich jetzt, damit deine Firma keinen fahrlässigen Fehler begeht und du eine Sorge weniger im Geschäft hast. Unter einer Kündigung versteht man eine „einseitige, rechtlich gestaltende Erklärung, mit der eine Vertragspartei ein bestehendes Vertragsverhältnis beenden möchte“. Zu Deutsch: Eine Person oder Firma möchte oder kann den Vertrag nicht mehr erfüllen und will diesen deswegen beenden. Eine einvernehmliche Kündigung wird abgeschlossen, wenn Firma und Person den Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen können oder wollen. Manchmal begehen Mitarbeiter unverzeihliche Fehler, die das Vertrauensverhältnis so sehr belasten, dass eine weitere Zusammenarbeit unmöglich ist. Dazu zählen unter anderem: Dies sind nur einige Beispiele. Einfacher gesagt: Wenn man ein Verbrechen begeht, kann der Arbeitgeber jemanden fristlos kündigen. Vielleicht muss er es sogar, um das Vertrauen seiner Kunden wiederum nicht zu verlieren. Eine Lohnpfändung alleine ist kein Grund für eine fristlose Kündigung. Natürlich macht es das Arbeitsverhältnis nicht leichter und für den Arbeitgeber entsteht ein Mehraufwand, um die Forderungen zu verarbeiten. Doch solange keine anderen Vergehen vorliegen, ist es kein Grund. Als Tipp für Arbeitnehmer: Offenheit ist das Wichtigste in so einem Fall. Wenn man weiß, dass eine Pfändung droht, sollte man vorher mit dem Arbeitgeber sprechen, um nicht für Unmut zu sorgen. Wie bereits angedeutet, kann eine Kündigung vom Arbeitnehmer (Eigenkündigung) oder vom Arbeitgeber (Fremdkündigung) ausgehen. Hier gibt es bereits einen Unterschied: Eine Fremdkündigung muss immer schriftlich erfolgen. Eine Eigenkündigung kann auch mündlich erfolgen, dies ist zwar nicht empfehlenswert, aber gesetzlich in Ordnung. Sehen wir uns nun das Recht und die Pflicht für Arbeitgeber genauer an. In Deutschland gibt es das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das ab 10 Mitarbeitern im Betrieb greift. In Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern gilt das KSchG nicht in vollem Umfang, doch grundlegende Schutzmechanismen gegen diskriminierende und sittenwidrige Kündigungen bleiben bestehen. Das heißt beispielsweise, dass man keinen Mitarbeiter aufgrund seiner Herkunft, seines Geschlechts oder seiner Religion kündigen darf oder auch aus persönlicher Rache. (Dies fällt unter sittenwidrig.) Des Weiteren sollte ein langjähriger Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist als ein neuer haben. (Weiter unten haben wir eine Tabelle, die als Richtlinie genommen werden kann.) Für große Betriebe gilt das KSchG in vollem Umfang. Dieses verlangt in der Kündigung das Anführen eines der nachfolgenden Gründe: Der besondere Kündigungsschutz ist auch eine Art Ausnahme, gilt aber nur für ganz bestimmte Personengruppen. Hier im Überblick: Falls keine Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag festgehalten worden ist, kommt § 622 BGB zum Einsatz. Übrigens: Diese Zahlen können auch kleine Unternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter) als Richtlinie nehmen. Falls nichts anderes im Arbeitsvertrag festgehalten ist, gilt für den Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von 4 Wochen, entweder bis zum 15. des Monats oder bis zum Monatsende. Beide Vertragsparteien können in der Probezeit (die längstens 6 Monate dauern darf) mit einer Frist von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen. Ein Tarifvertrag ist zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft geschlossen worden. In diesem werden Rechte und Pflichten von bestimmten Berufsgruppen geregelt, wie Löhne, Fristen und Urlaubsanspruch. Zu 99% sind die Bedingungen in solchen Verträgen besser als die gesetzlichen Vorgaben. Doch VORSICHT: Nicht jeder Arbeitnehmer, auch wenn es eine Gewerkschaft gibt, bekommt automatisch den Tarifvertrag. Dieser gilt nur, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich „Es gilt der Tarifvertrag“ steht. Dies ist ein besonderes Mittel des Arbeitnehmers, um festzustellen, ob die Kündigung rechtskräftig ist. Mit anderen Worten, ob der Arbeitgeber sich an einen der drei oben genannten Gründe (personenbedingt, verhaltensbedingt, betriebsbedingt) gehalten hat. Da Arbeitnehmer und Arbeitgeber dies naturgemäß unterschiedlich beurteilen, bedarf es eines Arbeitsrichters, um die Richtigkeit festzustellen. Innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung muss dieser Schritt eingeleitet werden. Gewinnt der Kläger, der immer ein Arbeitnehmer ist, ist die Kündigung unwirksam. Das bedeutet, dass er weiterbeschäftigt werden muss und außerdem für die Zeit der Verhandlung bezahlt wird. Aufgrund dieses Prozesses ist es jedoch wahrscheinlich, dass das Vertrauensverhältnis beschädigt wurde, sodass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen setzt das Gericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt fest, an dem die Kündigung wirksam geworden wäre. Auf Antrag des Klägers kann der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt werden. Doch diese ist entgegen der landläufigen Meinung gesetzlich nicht vorgesehen. Es kommt auf die individuelle Situation an. Die Kosten setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen. Wie hoch genau diese werden könnten, ist am besten mit einem Anwalt zu besprechen, da es auch auf die genaue Kündigungssituation ankommt, ob man überhaupt Erfolgsaussichten hat. Es muss nicht immer mit dem Gericht gedroht werden, schließlich gibt es noch eine andere Art, um das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Mit einem solchen Vertrag wird der Arbeitsvertrag schlicht aufgehoben. Beim ersten Lesen klingt das genau wie eine Kündigung, doch es gibt einige wesentliche Unterschiede: Zu dem Punkt: „Man muss sich nicht an Fristen und Rechte halten“: Damit ist tatsächlich gemeint, dass die Aufhebung praktisch sofort stattfinden kann und dass auch Schwangere und Schwerbehinderte diesen Vertrag unterschreiben können und dürfen (somit umgeht man die lange Frist bei Schwangeren und den Gang zum Integrationsamt). Zu dem Punkt „Der Arbeitnehmer verzichtet automatisch auf eine Kündigungsschutzklage“: In den meisten Fällen bietet der Arbeitgeber eine Abfindung an, da er sich eben die Zeit und Nerven für eine solche Klage sparen kann. Wie hoch diese ist, wird allerdings ausschließlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt. Keine Hilfe vom Gericht. Das deutsche Kündigungsrecht ist darauf ausgelegt, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz der Arbeitnehmer und den betrieblichen Erfordernissen der Arbeitgeber zu schaffen. Das Kündigungsschutzgesetz bietet einen Rahmen, der sowohl die Rechte als auch die Pflichten beider Seiten klar darlegt. Für Arbeitgeber ist es entscheidend, diese Vorschriften genau zu kennen, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Arbeitnehmer profitieren von einem starken Schutzmechanismus, der sie vor willkürlichen oder ungerechtfertigten Kündigungen bewahrt. Insgesamt bietet das deutsche Arbeitsrecht damit einen fairen und rechtssicheren Rahmen für alle Beteiligten.Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Was ist eine Kündigung?
Die fristlose Kündigung als letzter Ausweg
Was ist mit einer Lohnpfändung?
Unterscheidung zwischen Eigenkündigung und Fremdkündigung
Allgemeiner Kündigungsschutz
Besonderer Kündigungsschutz
Kündigungsfristen für Arbeitgeber
Betriebszugehörigkeit
Kündigungsfrist (immer bis zum Monatsende)
<2 Jahre
1 Monat
5 Jahre
2 Monate
8 Jahre
3 Monate
10 Jahre
4 Monate
12 Jahre
5 Monate
15 Jahre
6 Monate
20 Jahre
7 Monate
Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
Kündigung in der Probezeit
Tarifvertrag - ein schneller Überblick
Kündigungsschutzklage
Frist der Kündigungsschutzklage
Was kann bei einer Kündigungsschutzklage rauskommen?
Die Kosten
Aufhebungsvertrag als Alternative zur Kündigung
Fazit
Quellen:
[1] Hensche Rechtsanwalt Arbeitsrecht
[2] Karrierebibel Fristlose Kündigung
[3] Verbraucherzentrale Lohnpfändung
[4] Gesetze im Internet KSchG
[5] IHK Konstanz Kündigungsfristen
[6] DGB Tarifvertrag
[7] Kanzlei Hasselbach Kündigungsschutzklage
[8] WBS Kündigung
[9] Haufe Kündigung Schwerbehinderte